Jugendsatzung

des Schwimmvereins 1911 Bottrop e.V.

§ 1. Ziele und Aufgaben

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und verfügt über die ihr zufließenden Mittel.
Zu ihren Aufgaben gehören:

  • Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  • Motivierung der Jugendlichen zur Jugendarbeit innerhalb und außerhalb des Vereins
  • Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
§ 2. Mitglieder

Mitglieder der Vereinsjugend sind alle männlichen und weiblichen Mitglieder des Vereins im Alter von 12 - 24 Jahren.

§ 3. Organe und Leitung

Das Organ der Vereinsjugend ist der Jugendausschuß. Die Leitung der Vereinsjugend besteht aus:

  • dem Jugendleiter bzw. der Jugendleiterin
  • deren Vertretern
  • dem Jugendteam
§ 4. Jugendausschuß

Der Jugendausschuß besteht aus der Jugendleitung und von der Mitgliederversammlung gewählten oder bestellten Vertretern.

§ 5. Jugendleitung

Die Jugendleitung wird vom Jugendausschuß gestellt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei Härtefälle berücksichtigt werden.

Die Jugendleitung ist Mitglied des Gesamtvorstandes und muß in allen Fragen, die die Jugend betreffen, gehört werden.
Jugendleiter bzw. -leiterin gehören dem geschäftsführenden Vereinsvorstand an. Die Jugendleitung vertritt die Interessen der Jugend.
Zu ihren Aufgaben gehören:

  • Erstellung der Jahresberichte
  • Durchführung der Beschlüsse der Organe der Vereinsjugend
  • Planung, Vorbereitung und Leitung von Veranstaltungen und Aktionen
  • Mitarbeit in Ausschüssen und Organen des Vereins, falls sie im Interesse der Jugendlichen sind
  • Zusammenarbeit mit dem Vorstand
  • Außenvertretung der Vereinsjugend ( z. B. gegenüber den Fachverbänden, der dt. Sportjugend, dem Stadtsportbund und den kirchlichen Verbänden )
  • Zusammenarbeit mit den Eltern und Erziehungsberechtigten
§ 6. Geschäftsordnung

Die bei der Jugendarbeit entstandenen Kosten werden im Rahmen der Finanzordnung und des Haushaltsplan erstattet. Über die Erstattung entscheidet die Jugendleitung.

§ 7. Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der Jugendhauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8. Inkrafttreten

Diese Jugendordnung wurde in der Jugendhauptversammlung am 09.05.2009 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Bottrop, den 09.05.2009


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